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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 292/08
- vom
- 12. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Verden vom 27. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
- Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in fünf Fällen, wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner,
- StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
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- Miebach
- Sost-Scheible
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- Pfister
- Hubert
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