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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 276/08
- vom
- 12. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die verspätete Fertigung des Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig um
- ca. acht Monate verzögert worden ist. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Schäfer
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