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945 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 276/08
  4. vom
  5. 12. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die verspätete Fertigung des Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig um
  18. ca. acht Monate verzögert worden ist. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
  19. Becker
  20. Pfister
  21. Hubert
  22. von Lienen
  23. Schäfer