|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 276/03
- vom
- 9. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Untreue
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
- Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des
- Senats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
-
- Gründe:
-
- Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur im
- Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 a
- StPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden Teils
- der Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den Feststellungen
- des Landgerichts abgewichen sei.
- Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat keinen
- Erfolg, da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen des
- Landgerichts steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutmachung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von
- 353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hätte
- sein müssen, ergibt sich bereits aus den vom Landgericht festgestellten Tatumständen. Daß im übrigen auch das Landgericht diese Überlegung angestellt
- hat, ist seinen Darlegungen auf UA S. 25 zu entnehmen. Dort wird ausgeführt,
- daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant B.
-
- mit sei-
-
- nen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb es
- ihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit gefährdete,
-
- -3-
-
- über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die Strafkammer mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich zur
- Schadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich ausdrücklich aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei Zahlbeträge genannt
- worden waren.
- Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten beanstandeten
- Satz in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und dies
- damit begründet, daß die Überlegung des Landgerichts in Einklang mit den von
- ihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewiß
- war und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangt
- hatte, die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einer
- Million DM hinausgegangen war.
- Tolksdorf
-
- Miebach
- von Lienen
-
- Winkler
- Hubert
-
|