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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 272/14
- vom
- 9. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Nachstellung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
- vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Die Rüge, die Zeugin M.
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- P.
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- sei nicht vor jeder Vernehmung
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- in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
- worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt
- nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es
- wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013
- nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist,
- ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu
- sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren
- Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen
- worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung
- jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1
- StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 35
- mwN).
- Becker
-
- Hubert
- Mayer
-
- Schäfer
- Spaniol
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