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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 266/01
- vom
- 9. August 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Die Revision ist form- und fristgerecht begründet, da Rechtsanwalt
- Dr. B.
- - wie im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist - vom
- Angeklagten am 14. März 1999 bevollmächtigt wurde.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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