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876 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 266/01
  4. vom
  5. 9. August 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hannover vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Die Revision ist form- und fristgerecht begründet, da Rechtsanwalt
  17. Dr. B.
  18. - wie im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist - vom
  19. Angeklagten am 14. März 1999 bevollmächtigt wurde.
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  21. Rissing-van Saan
  22. Winkler
  23. von Lienen
  24. Pfister
  25. Becker