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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 239/13
- vom
- 8. August 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2013 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Osnabrück vom 2. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Becker
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- Pfister
- Mayer
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- Hubert
- Spaniol
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