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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 226/06
- vom
- 18. Juli 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
-
- wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
- zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- u. a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO);
- jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
- Der Angeklagte V.
-
- ist schuldig,
-
- - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge in drei Fällen,
- - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- in zwei Fällen,
- - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
- - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.
- Der Angeklagte B.
-
- ist schuldig,
-
- - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in fünf Fällen und
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- -3-
-
- - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
- zwei Fällen.
- Der Angeklagte G.
-
- ist schuldig,
-
- - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- in zwei Fällen und
- - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Deliktsgruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt
- zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklagten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr
- erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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