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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 202/17
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- 13. Juni 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR202.17.0
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 gemäß
- §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
- Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom
- 20. Dezember 2016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen
- den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2017,
- mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten
- verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15. März 2017 erlassenem Beschluss
- gemäß § 346 Abs. 1 StPO hat es die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge
- seien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß
- angebracht worden; der Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin
- M.
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- 2
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- am 17. März 2017 zugestellt worden.
- Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am 24. März 2017 beim
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- Landgericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben "Beschwerde" eingelegt. Mit "für Rechtsanwältin M.
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- " unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz, ein-
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- gegangen beim Landgericht am selben Tag, ist die Wiedereinsetzung in den
- vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
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- -3-
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- beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde
- "kurzfristig nachgeholt"; weiter ist angegeben, es werde "beantragt werden, das
- Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben", und die Verletzung sachlichen
- Rechts gerügt.
- 3
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
- "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag
- zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45
- Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der
- Antragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist
- nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden.
- Der Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M.
- , sondern 'für
- Rechtsanwältin M. ' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine
- Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass
- der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16
- mwN).
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- Die 'Beschwerde' gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März
- 2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderungen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist."
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- Dem schließt sich der Senat an.
- Becker
-
- Schäfer
- Berg
-
- Spaniol
- Hoch
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