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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 147/11
- vom
- 28. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lüneburg vom 20. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit
- Raub mit Todesfolge schuldig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1967
- - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 184 f.). Die Nachprüfung des Urteils
- auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Becker
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- von Lienen
- Mayer
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- Schäfer
- Menges
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