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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 146/03
- vom
- 2. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Düsseldorf vom 26. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die
- Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom
- Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot
- nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt
- und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im
- einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 3 StR 377/02 (= NStZ 2003, 491) verwiesen.
- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Hubert
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