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993 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 137/05
  4. vom
  5. 2. Juni 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Aurich vom 9. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da
  15. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  16. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  17. Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, die Zeuginnen
  21. B.
  22. und N.
  23. seien nicht vernommen worden, ist unbegründet,
  24. da das Landgericht die Unterschiede in den Aussagen des Zeugen
  25. R.
  26. berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
  27. Tolksdorf
  28. Miebach
  29. Becker
  30. Winkler
  31. Hubert