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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 137/05
- vom
- 2. Juni 2005
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aurich vom 9. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, die Zeuginnen
- B.
- und N.
- seien nicht vernommen worden, ist unbegründet,
- da das Landgericht die Unterschiede in den Aussagen des Zeugen
- R.
- berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Winkler
- Hubert
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