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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 135/18
- vom
- 15. Mai 2018
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
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- 2.
-
- wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2018 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 19. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin berichtigt, dass
- a) die
- Angeklagte
- S.
- R.
- des
- besonders
- schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
- b) die
- Angeklagte
- R.
- R.
- des
- besonders
- schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher
- Körperverletzung und des Diebstahls
- schuldig sind.
-
- ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0
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- Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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- Becker
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- Gericke
- Berg
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- ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0
-
- Spaniol
- Hoch
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