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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 114/11
  4. vom
  5. 13. April 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. alias:
  9. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2,
  12. § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Bückeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen,
  15. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  16. keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  17. ergeben hat.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  19. Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  21. Senat:
  22. Soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der gemeinsame minderjährige Sohn habe durch die Tat nicht nur die Mutter, sondern für die Zeit des Vollzugs der verwirkten Freiheitsstrafe auch den
  23. Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Umstände zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet
  24. sind, die Tatschuld zu kennzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000
  25. - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46
  26. Rn. 77). Indes ist die verhängte Strafe noch angemessen (§ 354
  27. Abs. 1a Satz 1 StPO).
  28. Becker
  29. von Lienen
  30. Schäfer
  31. Hubert
  32. Mayer