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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 114/11
- vom
- 13. April 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- alias:
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2,
- § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bückeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der gemeinsame minderjährige Sohn habe durch die Tat nicht nur die Mutter, sondern für die Zeit des Vollzugs der verwirkten Freiheitsstrafe auch den
- Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Umstände zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet
- sind, die Tatschuld zu kennzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000
- - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46
- Rn. 77). Indes ist die verhängte Strafe noch angemessen (§ 354
- Abs. 1a Satz 1 StPO).
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- Becker
-
- von Lienen
- Schäfer
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- Hubert
- Mayer
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