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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 109/05
- vom
- 7. Juni 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aurich vom 17. November 2004 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zutreffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der
- Anklage erfaßt.
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- Soweit die Jugendkammer bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
- nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen
- beziffert hat (UA S. 14), war dies weder erforderlich, noch angebracht. Die in
- der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation
- (NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von
- "Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt
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- bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.
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- Tolksdorf
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- Winkler
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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