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969 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 103/06
  4. vom
  5. 19. April 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Aurich vom 11. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen
  16. Verkündungsversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte des
  17. schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig
  18. ist.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  20. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  21. Tolksdorf
  22. Winkler
  23. von Lienen
  24. Pfister
  25. Hubert