|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 103/06
- vom
- 19. April 2006
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aurich vom 11. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen
- Verkündungsversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte des
- schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig
- ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tolksdorf
-
- Winkler
- von Lienen
-
- Pfister
- Hubert
-
|