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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 97/11
- vom
- 22. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2011 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- Die von Rechtsanwalt D.
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- eingelegte Revision gegen das Ur-
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- teil des Landgerichts Marburg vom 27. März 2009 wird auf seine
- Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Die von Rechtsanwalt D.
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- gemäß § 297 StPO im eigenen Namen
-
- eingelegte Revision ist unzulässig.
- 2
-
- Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der
- Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W.
-
- und die Staatsanwalt-
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- schaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet
- haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114).
- Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die Revision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr
- rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 297
- Rn. 5; Paul im KK StPO, 6. Aufl. § 297 Rn. 3 mwN).
- 3
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- Rechtsanwalt D.
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- fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung
-
- als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst
- als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen
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- -3-
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- Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2008 hat ihn jedoch
- das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten ausgeschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (2 ARs 206/08) verworfen.
- Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt
- diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort.
- 4
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- Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die
- Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat danach der zu tragen, der es eingelegt hat; das gilt auch für den vollmachtlosen Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO,
- 54. Aufl. § 473 Rn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn. 9 je
- mwN). Mit Schreiben vom 6. April 2011 hat der Verurteilte erklärt, dass er weder in Kontakt zu Rechtsanwalt D.
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- stehe noch die Einlegung der Revision
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- veranlasst habe.
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- Fischer
-
- Appl
- Eschelbach
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- Berger
- Ott
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