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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 78/07
- vom
- 16. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2006 im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die gegen ihn verhängten Einzelstrafen
- um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um
- sechs Monate auf fünf Jahre herabgesetzt werden.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
- 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen
- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
- formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist
- es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass
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- und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate auf fünf Jahre herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2
- StPO; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 24. April 2006 - 2 StR 497/06;
- vom 6. Juni 2006 - 2 StR 2/06; vom 13. Dezember 2006 - 2 StR 520/06 und
- vom 20. Februar 2007 - 2 StR 566/06).
- Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
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- 3
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- ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
- Abs. 4 StPO).
- Bode
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- Otten
- Rothfuß
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- Boetticher
- Roggenbuck
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