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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 41/03
- vom
- 11. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2,
- § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
- vom 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
- Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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