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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 36/18
- vom
- 20. März 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes
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- ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR36.18.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
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- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2017 wird mit der
- Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- a) die in Lettland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird und
- b) gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in
- Höhe von 35.755 € als Gesamtschuldner angeordnet
- wird.
- 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten
- seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und den
- „Verfall von Wertersatz“ in Höhe von 35.755 € angeordnet. Hiergegen richtet
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- sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
- Angeklagten.
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- 2
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- Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des
- Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
- des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist jedoch die vom
- Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den
- Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel
- zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR
- 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
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- 4
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- Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
- StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 5 StR 124/03, BGHR
- StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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- 5
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- Darüber hinaus passt der Senat die getroffene Entscheidung über den
- Verfall des Wertersatzes terminologisch an die seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli
- 2017 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
- Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) an, die das Landgericht unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB zu Recht angewandt hat.
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- -4-
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- Hiernach ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.755 €
- gesamtschuldnerisch anzuordnen, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF.
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- Schäfer
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- Appl
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- Grube
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- Zeng
-
- Schmidt
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