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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 34/11
- vom
- 16. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- hier: Anhörungsrüge
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Juni 2011 gegen den
- Senatsbeschluss vom 14. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des
- Verurteilten, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig.
- Der Verurteilte hat seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom
- 14. April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2
- StPO verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von
- der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht.
- Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den
- tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung
- ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 10. Mai 2011
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- -3-
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- übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei Erhebung der Anhörungsrüge am 14. Juni 2011 bereits abgelaufen.
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- Fischer
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- Schmitt
- Krehl
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- Berger
- Eschelbach
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