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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 30/04
- vom
- 31. März 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
- §§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
- Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
- gegen
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- das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
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- 16. Dezember 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
- Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch
- die Revision des Angeklagten sind unzulässig. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
- Antragsschrift vom 9. März 2004 Bezug. Ergänzend merkt der Senat an: Die
- Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses.
- Dieser ist nicht die Kenntnis des Angeklagten vom schriftlichen Urteil, sondern
- davon, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet wurde. Hierzu hat der
- Angeklagte nichts vorgetragen.
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- -3-
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- Im übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür,
- daß der vom Angeklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte.
- Rissing-van Saan
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- Kuckein
- Rothfuß
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- Otten
- Roggenbuck
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