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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 19/07
- vom
- 18. April 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. April 2007 gemäß § 396
- Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- 1. Die Nebenklage der Geschädigten Angela K.
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- ist zulässig.
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- 2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Si-Yen R.
- gela K.
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- und An-
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- gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
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- 26. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.
- Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und
- die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- 1. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin Angela K.
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- ist nunmehr
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- wirksam, weil sie inzwischen volljährig geworden ist.
- 2
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- 2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Revision der Nebenklägerin Angela K.
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- schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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- vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gründen unzulässig ist.
- 3
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- Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend
- begründet wurden. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Ne-
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- -3-
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- benklägerinnen ein zulässiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der
- Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterbleiben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorwürfe (62
- Taten bei dem Angeklagten P.
- S.
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- S.
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- und 27 Taten bei der Angeklagten M.
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- ) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des
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- Strafmaßes erreichen möchten, was ihnen jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO
- verwehrt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt, innerhalb der
- Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zulässigen
- Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenklägerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO
- § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
- Rissing-van Saan
-
- Bode
- Roggenbuck
-
- Rothfuß
- RiBGH Appl ist wegen
- Urlaubs ortsabwesend und
- deshalb an der Unterschrift
- gehindert.
- Rissing-van Saan
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