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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 16/16
- vom
- 19. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten schweren Raubes u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen;
- jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
- versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
- Körperverletzung schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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- ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR16.16.0
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- Krehl
- Bartel
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