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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 542/05
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- 21. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mühlhausen vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.
- Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass
- der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts
- Meiningen vom 10. August 2004 – 550 Js 23722/03 – und vom 23.
- Juli 2003 – 550 Js 10938/03 sowie des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 – 540 Js 1883/02 – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des
- Amtsgerichts Meiningen vom 23. Juli 2003 bereits das Urteil des Amtsgerichts
- Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 einbezogen worden war. Auch diese
- frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu
- kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt.
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- -3-
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- 2
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- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Rissing-van Saan
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