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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 538/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 2. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
- Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
- dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat beantragt "das ...
- Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
- erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten
- Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des
- § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht,
- die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400
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- -3-
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- Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
- § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
- Jähnke
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- Detter
- Rothfuß
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- Bode
- Fischer
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