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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 532/02
- vom
- 11. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Nebenklägers
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- Sch.
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- gegen das Urteil
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- des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig
- verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden
- ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt
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- H.
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- , am
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- 15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt
- worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die
- Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1
- StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.
- Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2
- StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem
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- Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem
- Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder
- seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
- Bode
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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