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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 515/16
- vom
- 4. Juli 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:040717B2STR515.16.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2016 dahin abgeändert, dass der
- Angeklagte im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der Anklageschrift - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- schuldig ist.
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- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- in 15 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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- Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- in drei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der Anklageschrift -; im Übrigen ist
- es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
- Abs. 2 Satz 2 StPO).
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- 3
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- 2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der
- Anklageschrift - hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Nach den Feststellungen der Strafkammer erhielt der Angeklagte am
- 3. April 2015 nach vorangegangener Bestellung von dem gesondert Verfolgten
- S.
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- über einen Kurier 300 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von
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- 350 Euro. Die Ecstasy-Tabletten verkaufte der Angeklagte, wie von Anfang an
- beabsichtigt, gewinnbringend weiter. Die Strafkammer ist im Wege der Schätzung von einem Wirkstoffgehalt in Höhe von 0,05 Gramm pro Tablette, mithin
- von einem Gesamtwirkstoffgehalt in Höhe von 15 Gramm MDMA-Base ausgegangen.
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- Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen damit nicht die
- Überschreitung des Grenzwerts der "nicht geringen Menge" bei EcstasyTabletten von 30 Gramm MDMA-Base (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996
- - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR
- 21/01, BGH NStZ 2001, 381; Senat, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR
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- 296/10, StraFo 2010, 472). Aus dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 2008
- (2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 98) ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort
- ausdrücklich offen gelassen, ob die nicht geringe Menge der AmphetaminDerivate (MDA, MDMA, MDE) in Übereinstimmung mit der für Amphetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen sei.
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- Der Angeklagte ist daher im Fall II. der Urteilsgründe (Fall 8 der Anklageschrift) (nur) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig,
- wobei angesichts der Feststellungen der Strafkammer zur Gewerbsmäßigkeit
- des Handelns ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
- Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend;
- § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht
- anders als geschehen verteidigen können.
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- Die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten wird
- durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der in den weiteren
- Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle 12 und 13 der Anklageschrift) jeweils verhängten Einzelstrafen in Höhe von neun Monaten bei deutlich
- unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden Wirkstoffmengen
- kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher
- Würdigung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
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- 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
- Abs. 4 StPO).
- Krehl
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- Eschelbach
- Bartel
-
- Zeng
- Schmidt
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