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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 498/09
- vom
- 27. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- alias:
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- wegen Raubes u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Koblenz vom 17. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Senat schließt - wie er in dem auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage näher ausgeführt
- hat - aus, dass der Gesamtstrafenausspruch in dem angefochtenen Urteil auf der fehlerhaften Einbeziehung der (Gesamt-)
- Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied vom
- 6. August 2008 beruht.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Frau VRinBGH
- Prof. Dr. Rissing-van Saan
- ist wegen Urlaubs an der
- Unterschriftsleistung gehindert.
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- Fischer
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- Fischer
- Cierniak
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- Roggenbuck
- Schmitt
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