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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 468/02
- vom
- 18. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
- von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Nachprüfung des
- Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Bode
- Fischer
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