|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 463/03
- vom
- 10. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen versuchten Mordes u.a.
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003
- beschlossen:
- Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
- Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli
- 2003 wird als unzulässig verworfen.
- Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
- wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündete
- Urteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem Landgericht Koblenz rechtzeitig Revision
- eingelegt. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt.
- Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat dieser Wiedereinsetzung in
- den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der
-
- -3-
-
- er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, möglicherweise aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. Zugleich
- hat er diese Rügen wiederholt.
-
- Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil es
- den formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung der
- Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR
- StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Angeklagten ankommt.
-
- Da die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.
-
- Detter
-
-
- Otten
- Rothfuß
-
- Fischer
-
-
-
|