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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 448/15
- vom
- 4. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
- Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin
- geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
- verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung
- entfällt.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge
- gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
- Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
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- 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für
- die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der
- Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges
- Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer,
- StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden
- kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist
- des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der
- Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt.
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- 3
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- 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die
- Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten
- Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch
- mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden
- (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876;
- Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2
- Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines
- wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom
- 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last
- gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende
- Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.
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- 3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamt-
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- freiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen
- eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.
- Appl
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- Eschelbach
- Zeng
-
- Ott
- Bartel
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