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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 426/00
- vom
- 8. November 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- in nicht geringer Menge u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- 1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 4. September 2000,
- mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1
- StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO
- als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
- "Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteilsverkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen
- das soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. II
- Bl. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen
- Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweise
- unüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten
- steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschl. v.
- 9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997,
- 173; BGH, Beschl. v. 2. August 2000 - 3 StR 302/00). Die mit Schriftsatz vom
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- -3-
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- 25. August 2000 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich damit
- gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die
- des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen
- Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und
- Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht
- gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem
- anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein
- dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit
- Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden
- ist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; BGH NStZ 2000, 217). Der
- Beschluß des Landgerichts vom 4. September 2000, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1
- StPO zu ersetzen."
- Dem schließt sich der Senat an.
- Jähnke
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- Detter
- Otten
-
- Bode
- Elf
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