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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 412/12
- vom
- 16. Januar 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§ 349
- Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert
- wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und
- 4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden. Im Übrigen hat die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
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- Fischer
- Schmitt
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- Appl
- Krehl
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