|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 412/09
- vom
- 28. Oktober 2009
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen gefährlicher Körperverletzung
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349
- Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO
- nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet
- im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- Rissing-van Saan
-
- Fischer
- Appl
-
- Roggenbuck
- Schmitt
-
|