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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 395/11
  5. vom
  6. 2. Mai 2012
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Mordes u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 2. Mai
  12. 2012, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Ernemann
  15. die Richter am Bundesgerichtshof
  16. Dr. Appl,
  17. Prof. Dr. Krehl,
  18. Dr. Eschelbach und
  19. die Richterin am Bundesgerichtshof
  20. Dr. Ott,
  21. Bundesanwältin
  22. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  23. Rechtsanwalt
  24. und
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger,
  27. Justizangestellte
  28. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  29. für Recht erkannt:
  30. -3-
  31. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  32. Trier vom 25. Februar 2011 wird verworfen.
  33. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  34. tragen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Gründe:
  37. 1
  38. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
  39. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
  40. I.
  41. 2
  42. 1. Das Landgericht hat festgestellt:
  43. 3
  44. a) Die Vorgeschichte der abgeurteilten Taten gestaltete sich wie folgt:
  45. Das Tatopfer
  46. K.
  47. hatte ein Gehöft in dem abgelegenen Dorf R.
  48. betrieben, das Eigentum daran aber verloren und nur ein lebenslanges Wohnrecht zurückbehalten. Das Anwesen hatte früher seinen Eltern gehört, ab dem
  49. Jahre 1964 hatte es
  50. K.
  51. in unrentabler Weise bewirtschaftet, bis es
  52. zwangsversteigert werden musste. Später kaufte er es zwar zurück, konnte
  53. aber den Kaufpreis nicht aufbringen. Deshalb verkaufte er es an
  54. B.
  55. -4-
  56. weiter, die dort ein Pflegeheim errichten wollte.
  57. K.
  58. behielt ein lebens-
  59. langes Wohnrecht an einem Zimmer als beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
  60. In seinem Zimmer hatte er weder fließendes Wasser noch Strom zur Verfügung
  61. und lebte in Unrat. Mit
  62. B.
  63. und allen späteren Mitbewohnern kam es
  64. fortlaufend zu Streitigkeiten, weil sich
  65. Eigentums abfinden konnte.
  66. K.
  67. B.
  68. nicht mit dem Verlust des
  69. wollte deshalb das Anwesen weiter-
  70. verkaufen, was zunächst scheiterte. Schließlich kauften der Angeklagte und
  71. seine Ehefrau C.
  72. K.
  73. im Jahre 1987 das Anwesen in der Erwartung, dass es mit
  74. Ärger geben werde. Sie wollten aber für ihre fünf Schäferhunde
  75. und zahlreiche Katzen genügend Platz haben und der Natur nahe sein.
  76. K.
  77. lehnte ein Angebot von C.
  78. S.
  79. , ihm sein Wohnrecht abzukau-
  80. fen, ab.
  81. 4
  82. Am 8. Januar 1988 kehrte
  83. K.
  84. an einen Besuch bei seiner Bekannten
  85. nach der Arbeit und im Anschluss
  86. J.
  87. spät nach Hause zurück
  88. und machte sich am Tor der Zufahrt zu schaffen, als der Angeklagte, der auf
  89. sein Erscheinen gewartet hatte, in Militärbekleidung mit geladener Selbstladepistole im Hosenbund erschien. Nach kurzem Wortwechsel zog der Angeklagte die Pistole und schoss zweimal mit Tötungsvorsatz auf
  90. K.
  91. , der
  92. aber nur leicht verletzt wurde und in der Dunkelheit fliehen konnte. Der Angeklagte wurde deshalb wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
  93. verurteilt; seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde
  94. angeordnet. Der Angeklagte konnte aus der Untersuchungshaft fliehen und hielt
  95. sich bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung verborgen. Seine Ehefrau
  96. folgte ihm. Während der Flucht wurde ein Abwesenheitspfleger für den Angeklagten bestellt. Seine Mutter vermittelte eine Vermietung des Anwesens an
  97. S.
  98. F.
  99. und deren Lebensgefährten E.
  100. W.
  101. . Im Zeitraum zwi-
  102. schen November 2001 und April 2002 kehrten der Angeklagte und seine Ehefrau in das Anwesen zurück und bezogen von den Mietern und dem Wohn-
  103. -5-
  104. rechtsinhaber ungenutzte Räume. Anfangs kam es nicht zu Streitigkeiten mit
  105. K.
  106. 5
  107. , danach begannen auch wiederum wechselseitige Strafanzeigen.
  108. b) Einige Wochen vor dem Auszug der Mieter F.
  109. und W.
  110. im
  111. Juni 2002 aus dem Haus unterbreitete der Angeklagte dem Mieter E.
  112. W.
  113. das Angebot, ihm 10.000 Euro zu zahlen, wenn er
  114. würde. E.
  115. W.
  116. K.
  117. töten
  118. lehnte das Ansinnen empört ab, berichtete seiner Le-
  119. bensgefährtin davon und auch diese wies das Angebot zurück, als der Angeklagte am nächsten Morgen nachfragte. Danach kam es zu Schikanen des Angeklagten gegenüber den Mietern, die schließlich auszogen, ohne eine Strafanzeige zu erstatten.
  120. 6
  121. c) Im Sommer 2007 drohte der Angeklagte mit einer Schaufel in der
  122. Hand
  123. K.
  124. mit den Worten, er werde ihm "das Hirn aus dem Kopf schla-
  125. gen". Später folgten weitere Drohungen. Am 4. September 2007 kam
  126. K.
  127. gegen 22.30 Uhr nach Hause und stellte sein Auto vor der Einfahrt ab,
  128. weil der Angeklagte diese blockiert hatte. Danach wurde
  129. K.
  130. nicht
  131. mehr gesehen. Am 5. September 2007 hatte er einen Arzttermin und war anschließend mit
  132. J.
  133. verabredet, er erschien aber nicht mehr und ist
  134. verschollen.
  135. 7
  136. Die Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte
  137. K.
  138. in der Nacht vom 4. zum 5. September oder am Morgen des
  139. 5. September 2007 getötet hat. Anschließend fuhr er nach Überzeugung des
  140. Gerichts dessen Auto in das 45 km entfernte C.
  141. in Luxemburg und stellte
  142. es dort in einer Parkbucht ab. Am Abend des 5. September 2007 wurde das
  143. Auto an seinem Abstellort in C.
  144. zufällig beschädigt. Die Suche nach dem
  145. Halter blieb erfolglos. Nachdem das Auto alsbald nach Verschwinden von
  146. K.
  147. entdeckt worden war und die Polizei deshalb das Anwesen in
  148. -6-
  149. R.
  150. aufsuchte, verschwanden der Angeklagte und seine Ehefrau am
  151. 7. September 2007 plötzlich unter Zurücklassen von Wäsche auf der Leine und
  152. unversorgten Haustieren. Nach zwei Wochen kehrten sie zurück und behaupteten, sie seien in Frankreich und Belgien in Urlaub gewesen, wo sie im Auto
  153. übernachtet hätten. Die aufwändige weitere Suche der Ermittlungsbehörden
  154. nach
  155. 8
  156. K.
  157. blieb erfolglos.
  158. 2. Das Landgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass
  159. K.
  160. getötet wurde. Er war nach den Feststellungen
  161. gesundheitlich kaum beeinträchtigt und nicht depressiv. Für die Annahme eines
  162. Todes infolge von Krankheit besteht kein Anlass und für Selbstmord fehlt ein
  163. Grund; die Vereinbarung der Termine am 5. September 2007 sprechen nach
  164. Auffassung des Tatgerichts dagegen, die Verschollenheit des
  165. K.
  166. deu-
  167. tet auf ein Tötungsverbrechen hin, zu dessen Realisierung der Angeklagte wiederholt angesetzt und das er angedroht hatte.
  168. 9
  169. Von dem Angebot des Angeklagten an E.
  170. tung von
  171. K.
  172. W.
  173. , ihm für die Tö-
  174. Geld zu zahlen, hat sich das Landgericht durch Zeugen-
  175. beweis überzeugt. Die Annahme, dass
  176. K.
  177. danach vorsätzlich getötet
  178. wurde, hat das Landgericht auf die Umstände seines Verschwindens gestützt.
  179. Zu C.
  180. , wo sein Fahrzeug gefunden wurde, habe er keine Beziehung ge-
  181. habt. Das zufällig bald entdeckte Abstellen seines Autos hat das Landgericht
  182. als Ablenkungsmanöver bewertet. Es hat sich ferner davon überzeugt, dass der
  183. Angeklagte und seine Ehefrau unabhängig davon jedenfalls in C.
  184. gese-
  185. hen worden sind. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Schwurgerichts zudem ein Motiv für die Tötung des unerwünschten Mitbewohners. Die der vollendeten Tötung vorangegangenen Vortaten runden nach seiner Auffassung das
  186. Bild ab. Für eine Tatbegehung durch eine andere Person fehle jeder Hinweis.
  187. Auch das plötzliche Verschwinden des Angeklagten und seiner Ehefrau am
  188. -7-
  189. 7. September 2007 sei ein ergänzender Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten. Seine Ehefrau hat das Tatgericht als Täterin ausgeschlossen, unter
  190. anderem deshalb, weil sie mit
  191. K.
  192. ausgekommen war, als der Ange-
  193. klagte sich wegen des bereits abgeurteilten Tötungsversuchs zunächst in Untersuchungshaft befunden hatte.
  194. 10
  195. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer an einer schizotypen Persönlichkeitsstörung. Das begründet nach ihrer Ansicht jedoch kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
  196. 11
  197. 3. Rechtlich hat das Landgericht die Tötung von
  198. K.
  199. als Mord
  200. aus niedrigen Beweggründen bewertet. Vorangegangen war nach seiner Wertung ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Habgiermord.
  201. II.
  202. 12
  203. Der Besetzungseinwand des Angeklagten geht fehl. Der Senat verweist
  204. dazu auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 und 8. Februar 2012
  205. - 2 StR 346/11.
  206. III.
  207. 13
  208. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen
  209. greifen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durch.
  210. Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
  211. 14
  212. 1. Von dem Versuch der Anstiftung des Mieters E.
  213. W.
  214. hat sich
  215. das Gericht rechtsfehlerfrei überzeugt. Rechtlich ist gegen die Bewertung dieser
  216. Tat als fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Mord nichts einzuwenden.
  217. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mord und Totschlag
  218. selbständige Tatbestände. Danach begründen die Mordmerkmale des § 211
  219. -8-
  220. Abs. 2 StGB die Strafbarkeit, so dass auf Teilnehmer nur § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB ausscheidet. Deshalb
  221. kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des
  222. Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist akzessorisch nach der Haupttat zu
  223. verurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50,
  224. 1, 5). Sollte der Haupttäter aus der Sicht des Angeklagten bei dessen Anstiftungsversuch (§ 30 StGB) gegen Entgelt töten, so hätte bei diesem Habgier
  225. vorgelegen. Daher ist der Beteiligungsversuch als versuchte Anstiftung zum
  226. Habgiermord zu bewerten.
  227. 15
  228. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes an
  229. K.
  230. aus niedrigen Beweggründen, nämlich um ihn als missliebigen
  231. Mitbewohner zu beseitigen, ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt. Ihr steht
  232. nicht entgegen, dass Tatsachenfeststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen
  233. nicht getroffen werden konnten.
  234. 16
  235. a) Die Tatsache, dass der verschollene
  236. K.
  237. tot ist, wurde im an-
  238. gefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei anhand der Gesamtumstände des plötzlichen
  239. Verschwindens mit Hilfe von Indizien festgestellt. Der Annahme eines Tötungsverbrechens steht die Tatsache, dass der Ablauf beim eigentlichen Tatgeschehen unbekannt geblieben ist, nicht entgegen, weil für eine vorsätzliche Tötung
  240. jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen
  241. Menschen ausreicht.
  242. 17
  243. b) Das Tatgericht war auch rechtlich nicht daran gehindert, in einem
  244. Ausschlussverfahren, das alle konkret in Frage kommenden Alternativen zurückweist, Rückschlüsse auf die vorsätzliche Verursachung des Todes des Opfers durch den Angeklagten zu ziehen.
  245. -9-
  246. 18
  247. Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige
  248. Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens und für die
  249. Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen
  250. mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung
  251. genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung
  252. ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf
  253. denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (vgl. Senat,
  254. Urteil vom 2. August 1995 - 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 214; Urteil vom
  255. 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
  256. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt
  257. zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass sich die vom Gericht gezogene
  258. Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen
  259. Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR
  260. 204/80, NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26. September 1994 - 5 StR 453/94,
  261. StV 1995, 453 f.). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten hier auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht
  262. gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines
  263. Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten
  264. belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW
  265. 1999, 1562, 1563 f.).
  266. 19
  267. Das Landgericht hat alle nach Feststellung des Todes des Verschollenen
  268. im konkreten Einzelfall in Betracht kommende Alternativen einer Selbsttötung,
  269. eines krankheitsbedingten natürlichen Todes oder der schuldhaften Verursachung des Todes von
  270. K.
  271. durch eine dritte Person erwogen und diese
  272. jeweils mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verworfen.
  273. - 10 -
  274. 20
  275. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte ebenso wie
  276. das Tatopfer zur Tatzeit zurückgezogen lebten und kaum soziale Kontakte hatten, ferner dass sie abgeschieden wohnten und bei dieser Sachlage konkrete
  277. Hinweise auf die Beteiligung eines Dritten am Verschwinden von
  278. K.
  279. und an der Verursachung seines Todes fehlen. Nur der Angeklagte hatte wiederholt ein Interesse an der Beseitigung der Person von
  280. K.
  281. gezeigt
  282. und zur Tötung im Jahre 1987 sowie zum Versuch der Anstiftung des Mieters
  283. E.
  284. W.
  285. zum Mord an
  286. K.
  287. im Jahre 2002 angesetzt. Nachdem
  288. die Mieter aus dem Anwesen ausgezogen waren, stand - außer der Ehefrau
  289. des Angeklagten - keine weitere Person zur Verfügung, die als Täter entweder
  290. aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer Anstiftungshandlung des Angeklagten
  291. in Frage gekommen wäre (zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Alternative eines anderen Auftragsgebers beim Anstiftungsversuch
  292. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 250/03, NStZ-RR 2004, 116, 117).
  293. Die Ehefrau des Angeklagten wurde vom Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung als Täterin des Tötungsverbrechens im Jahre 2007 ausgeschlossen.
  294. Die Möglichkeit, dass eine dritte Person
  295. K.
  296. getötet und die Leiche be-
  297. seitigt hat, erweist sich nach allem als eine nur theoretisch denkbare Alternative, welche der tatrichterlichen Überzeugungsbildung von der Täterschaft des
  298. Angeklagten bei der vorsätzlichen Tötung von Rechts wegen nicht entgegen
  299. steht.
  300. 21
  301. c) Die Feststellung eines Mordmerkmals ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
  302. 22
  303. Allerdings setzt dies voraus, dass bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten,
  304. welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluss
  305. anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, ein Mordmerkmal erfüllt
  306. ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 340/98, NStZ-RR 1999,
  307. 106, 107). Niedrige Beweggründe standen latent hinter dem Gesamtgesche-
  308. - 11 -
  309. hen, insbesondere den der vollendeten Tötung vorangegangenen Taten, die
  310. auch auf eine Tötung von
  311. K.
  312. ausgerichtet waren. Das Streben des
  313. Angeklagten war über Jahrzehnte hinweg darauf gerichtet, den lästigen Mitbewohner los zu werden. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden,
  314. wenn das Landgericht dieses - bei theoretisch möglichem Vorliegen vertypter
  315. niedriger Beweggründe subsidiäre - Motiv als bestimmenden Handlungsantrieb
  316. zur eigentlichen Tatbegehung zu Grunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um
  317. eine Mindestfeststellung unter Ausschluss aller derjenigen Alternativen, welche
  318. hinter dem Anforderungsprofil eines Mordes zurückbleiben würden. Nur denkbare weitere Mordmerkmale, die hinzukommen könnten, wie Heimtücke bei der
  319. Art der Tatausführung, die aber nicht feststellbar sind, würden diese Verurteilung ebenfalls nicht ausschließen.
  320. 23
  321. 3. Das Vorliegen eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens bei
  322. der Tatbegehung (§ 21 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Irgendwelche Einflüsse durch Alkohol- oder Drogenkonsum lagen nicht nahe,
  323. weil der Angeklagte, soweit es den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, generell nicht zu solchem Konsum neigte. Die vom Landgericht allgemein festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung genügt nicht zur Annahme des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ein Anhaltspunkt
  324. dafür, dass dies zur Tatzeit in stärkerem Maße dennoch der Fall gewesen sein
  325. - 12 -
  326. könnte, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass gesunde Erwachsene in vollem Umfang schuldfähig sind.
  327. Ernemann
  328. Appl
  329. Eschelbach
  330. Krehl
  331. Ott