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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 372/18
- vom
- 20. November 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Schwerin vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, dass hinsichtlich der in Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt
- wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
- StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH,
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- -3-
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- Beschluss vom 27. April 2010 – 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den
- Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
- Franke
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- Appl
- Meyberg
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- Eschelbach
- Schmidt
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