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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 369/00
  5. vom
  6. 23. März 2001
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
  12. vom 21. März 2001 in der Sitzung vom 23. März 2001, an denen teilgenommen
  13. haben:
  14. Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
  15. Dr. Jähnke
  16. als Vorsitzender
  17. und die Richter am Bundesgerichtshof
  18. Detter,
  19. Dr. Bode,
  20. Rothfuß,
  21. Prof. Dr. Fischer
  22. als beisitzende Richter,
  23. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  24. in der Verhandlung,
  25. Bundesanwalt
  26. bei der Verkündung
  27. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  28. Rechtsanwältin
  29. als Verteidigerin,
  30. in der Verhandlung
  31. Justizangestellte
  32. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  33. für Recht erkannt:
  34. -3-
  35. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  36. Gießen vom 27. Januar 2000 wird verworfen.
  37. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  38. tragen.
  39. Von Rechts wegen
  40. Gründe:
  41. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von in Tateinheit
  42. mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu der
  43. Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Drei Mitangeklagte wurden ebenfalls
  44. zu Freiheitsstrafen (Ka. , Kar.
  45. und C.
  46. B.
  47. und Ki.
  48. ) und zwei Mitangeklagte (N.
  49. ) zu Jugendstrafen verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
  50. Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, dem Urteil liege eine unzulässige Absprache zugrunde. Das
  51. Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
  52. I. Verfahrensrügen
  53. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
  54. Sie beruhen auf folgenden Verfahrensvorgängen:
  55. Der Hauptverhandlungstermin war auf den 27. Januar 2000, 9.00 Uhr
  56. und zwei weitere Tage bestimmt worden. Die Hauptverhandlung begann jedoch
  57. erst um 13.15 Uhr und endete nach der Urteilsverkündung um 17.15 Uhr.
  58. Am Vormittag fand auf Initiative des Gerichts ab 9.00 Uhr im Beratungszimmer ein Gespräch mit den Verteidigern und dem Staatsanwalt darüber statt,
  59. -4-
  60. ob mit Geständnissen der Angeklagten zu rechnen sei und welche Strafen zu
  61. erwarten seien. Bei diesem Gespräch waren, wie die dienstlichen Erklärungen
  62. der Berufsrichter und des Staatsanwalts belegen, auch die Schöffen anwesend. Nachdem geklärt war, daß mit Geständnissen der Angeklagten zu rechnen sei, teilte der Staatsanwalt zunächst mit, welche Strafen er unter diesen
  63. Umständen beantragen werde. Die Verteidiger hatten Gelegenheit, ihre Vorstellungen darzulegen. Danach äußerte auch das Gericht seine Vorstellungen
  64. zum Strafmaß. Hierauf entstand eine Diskussion über die Strafen, die Strafzumessungskriterien, den Schuldumfang und Rechtsfragen für die einzelnen Angeklagten. Dabei ermäßigte der Staatsanwalt das von ihm zunächst genannte
  65. Strafmaß deutlich. Da die Vorstellungen der Verteidiger noch immer zugunsten
  66. der Angeklagten hiervon abwichen, kam es zu einem "regelrechten Feilschen"
  67. um die Höhe der Strafen. Dabei nahm das Gericht eine vermittelnde Position
  68. zwischen den Verteidigern und dem Staatsanwalt ein. Für den Angeklagten
  69. Ka. , der bei dem Heroingeschäft ein Stilett mitgeführt hatte und auch noch
  70. wegen eines zweiten Heroinverkaufs angeklagt war, wurde nach einer Begründung gesucht, den als bewaffnetes Handeltreiben (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)
  71. angeklagten Fall als minder schwer nach § 30 a Abs. 3 BtMG zu werten, um
  72. die angestrebte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zu ermöglichen.
  73. Das Gericht zog sich daraufhin zu einer Vorberatung zurück. Die Verteidiger konnten inzwischen mit den Angeklagten den bisherigen Sachstand erörtern. Nach der Vorberatung teilte der Vorsitzende die für den Fall von Geständnissen zu erwartenden Strafen mit: für den Angeklagten Ka. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, für die Angeklagten Kar.
  74. weils vier Jahre und für den Angeklagten Ki.
  75. und K.
  76. je-
  77. drei Jahre und sechs Monate
  78. Freiheitsstrafe sowie jeweils zwei Jahre Jugendstrafe für die beiden Angeklagten B.
  79. . Die Strafe für den Angeklagten Ki. wurde auf Verlan-
  80. -5-
  81. gen des Staatsanwalts noch um drei Monate heraufgesetzt. Die Verteidigerin
  82. des Angeklagten K.
  83. war auch nach erneuter Diskussion mit dem für ihn vor-
  84. gesehenen Verfahrensausgang nicht einverstanden. Die übrigen Verteidiger
  85. dagegen billigten das in Aussicht gestellte Ergebnis und sagten Rechtsmittelverzicht zu.
  86. Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache um 13.15 Uhr.
  87. Das Vorgespräch im Beratungszimmer wurde in der Hauptverhandlung nicht
  88. erwähnt. Die Angeklagten wurden zur Person und Sache vernommen. Die Angeklagten K.
  89. und Ki. trugen ihre Einlassungen persönlich vor, die übrigen
  90. Angeklagten ließen ihre Einlassung durch ihre Verteidiger vortragen. Der Beschwerdeführer legte ein Teilgeständnis ab. Er räumte zwar ein, als Kurier 500600 g Heroinzubereitung zum Weiterverkauf aus den Niederlanden nach Gießen gebracht zu haben, er bestritt jedoch, in der Wohnung der Angeklagten
  91. Kar.
  92. am Strecken und Portionieren des Rauschgifts mitgewirkt und eine
  93. Teilmenge in der Wohnung versteckt zu haben. Die übrigen Angeklagten
  94. räumten den Anklagevorwurf ein. Alle Angeklagten äußerten sich auf Fragen
  95. ergänzend zur Sache. Außerdem wurde Beweis erhoben u.a. durch Verlesen
  96. von Behördengutachten und des Berichts einer Justizvollzugsanstalt. Die Jugendgerichtshilfe wurde gehört. Der Staatsanwalt beantragte die bei dem Vorgespräch zuletzt genannten Strafen. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers
  97. beantragte hiervon abweichend eine niedrigere Freiheitsstrafe von drei Jahren.
  98. Der Verteidiger der Angeklagten Kar.
  99. beantragte ebenfalls eine gegen-
  100. über dem Antrag des Staatsanwalts geringere Strafe von drei Jahren und
  101. sechs Monaten. Im übrigen schlossen sich die Verteidiger dem Antrag des
  102. Staatsanwalts an oder stellten keinen ausdrücklichen Antrag. Das Landgericht
  103. verhängte die von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafen. Mit Ausnahme
  104. des Beschwerdeführers verzichteten alle Angeklagten auf Rechtsmittel.
  105. -6-
  106. 1. Rüge nach § 261 StPO, Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung sowie des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens.
  107. Die Revision macht geltend, es liege eine unzulässige Absprache vor.
  108. Dem Gericht sei es untersagt, sich auf einen "Vergleich im Gewand eines Urteils" sowie auf einen "Handel mit der Gerechtigkeit" einzulassen. Insbesondere hätte im Rahmen der Absprache die zu verhängende Strafe nicht fest zugesagt werden dürfen. Das sei hier aber geschehen. Das informelle Vorgespräch
  109. habe - nicht zuletzt aufgrund seiner Länge - die eigentliche Hauptverhandlung
  110. vorweggenommen. Die am Nachmittag "nachgeholte" Hauptverhandlung sei
  111. durch die Absprache und das bereits festgelegte Ergebnis geprägt gewesen.
  112. Für den Angeklagten und seine Verteidigerin habe keine Möglichkeit mehr bestanden, Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen. Die Beweisaufnahme habe nur noch der Form, aber nicht der eigentlichen Urteilsfindung gedient. Die Verurteilung des Angeklagten K.
  113. beruhe auf der unzulässigen Ab-
  114. sprache und der darin liegenden Verletzung der genannten Prozeßmaximen.
  115. Die Revision beanstandet zwar zu Recht den in den dienstlichen Äußerungen bestätigten Verlauf des Vorgesprächs, das wegen seiner Intensität und
  116. Dauer, insbesondere wegen des "Feilschens" um die Höhe der Strafen, durchaus an einen "Handel mit der Gerechtigkeit" denken läßt. Unzulässig war es
  117. auch, den Verteidigern bestimmte Strafen und nicht nur eine Strafobergrenze in
  118. Aussicht zu stellen. Von Seiten der Verteidiger der Mitangeklagten war es zudem unzulässig, im voraus einen Rechtsmittelverzicht zuzusagen (vgl. BGHSt
  119. 43, 195, 205, 207). Die Strafkammer und auch der Staatsanwalt wären verpflichtet gewesen, ein Ausufern des Gesprächs zu verhindern und es gegebenenfalls abzubrechen.
  120. -7-
  121. Trotz des nicht unbedenklichen Gesprächsverlaufs ist die Rüge im Ergebnis insgesamt unbegründet. Denn das Zustandekommen einer Absprache
  122. über den Verfahrensausgang und ein daraus folgender Verfahrensfehler sind
  123. nicht nachgewiesen. Das Landgericht hat weder gegen die Grundsätze der
  124. Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung verstoßen, noch hat es
  125. die Prinzipien eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens mißachtet.
  126. Mit dem Angeklagten K.
  127. und seiner Verteidigerin ist schon nach dem
  128. eigenen Vorbringen der Revision eine Absprache nicht zustande gekommen.
  129. Die Verteidigerin war bereits bei dem "Vorgespräch" mit dem in Aussicht gestellten Verfahrensergebnis nicht einverstanden, weil sie für ihren Mandanten
  130. eine noch geringere Strafe erreichen wollte. Grundlage dieses Gesprächs war
  131. zudem, daß der Angeklagte den Tatvorwurf umfassend einräumt. Das hat er in
  132. der Hauptverhandlung jedoch nicht getan. Wie sich aus dem angefochtenen
  133. Urteil ergibt, hat er lediglich ein Teilgeständnis abgelegt.
  134. Für die Mitangeklagten des Beschwerdeführers ist das Zustandekommen einer Absprache nicht erwiesen. Eine Verständigung war zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer als einer von
  135. mehreren Angeklagten weigerte, sich daran zu beteiligen (vgl. BGHSt 37, 99,
  136. 103). Das Landgericht hat aber den Verlauf des "Vorgesprächs" dahin gewertet, daß eine Verständigung über den Verfahrensausgang nicht zustande gekommen war. Es hat deshalb die Hauptverhandlung unabhängig von diesem
  137. Gespräch durchgeführt. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Erklärungen der
  138. beteiligten Berufsrichter, insbesondere der Richterin am Landgericht Br. und
  139. des Richters am Amtsgericht Dr. N. , in Verbindung mit dem Verlauf der
  140. Hauptverhandlung. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß eine
  141. vierstündige Hauptverhandlung stattfand, in der die Angeklagten vernommen,
  142. -8-
  143. Beweise erhoben und die Jugendgerichtshilfe gehört wurden. Es fehlt an jedem
  144. Anhalt dafür, daß dabei die strafprozessualen Grundsätze der Mündlichkeit
  145. und Unmittelbarkeit mißachtet wurden und unter Verstoß gegen § 261 StPO
  146. Verfahrensstoff bei der Urteilsfindung verwendet wurde, der nicht Gegenstand
  147. der Hauptverhandlung war. Allerdings war die Hauptverhandlung gegenüber
  148. dem ursprünglichen Terminplan des Landgerichts erheblich dadurch erleichtert, daß die Mitangeklagten nunmehr den Anklagevorwurf durchweg einräumten, während sie ihre Tatbeteiligung bis dahin - mit Ausnahme der Mitangeklagten Kar.
  149. - bestritten hatten. Der Angeklagte K.
  150. räumte wie schon im
  151. Zwischenverfahren ein, das Heroin aus den Niederlanden eingeführt zu haben,
  152. bestritt aber, in der Wohnung der Mitangeklagten Kar.
  153. beim Strecken und
  154. Portionieren mitgewirkt zu haben. Soweit einige der Mitangeklagten zunächst
  155. durch ihre Verteidiger eine Erklärung zur Sache abgeben ließen und erst danach ergänzend befragt wurden, war dies nicht unzulässig. Erklärungen des
  156. Verteidigers für den anwesenden Angeklagten, denen der Angeklagte nicht
  157. widerspricht, können dem Angeklagten selbst zugerechnet werden (vgl. BGH
  158. NStZ 1994, 449 = StV 1994, 468). In der Hauptverhandlung hatten der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin Gelegenheit, die Mitangeklagten zu
  159. befragen und Beweisanträge zu stellen. Beweisanträge wurden in der Hauptverhandlung jedoch auch von dem Angeklagten K.
  160. und seiner Verteidigerin
  161. nicht gestellt. Fragen an die Mitangeklagten lassen sich dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen und werden auch von der Revision nicht behauptet. Warum für den Angeklagten und seine Verteidigerin unter diesen Umständen keine Möglichkeit mehr bestanden haben soll, auf das Ergebnis des
  162. Verfahrens Einfluß zu nehmen und daß die Beweisaufnahme nur noch der
  163. Form, aber nicht der eigentlichen Urteilsfindung gedient habe, ist eine unbewiesene Behauptung, die auch in der Revisionsbegründung nicht näher kon-
  164. -9-
  165. kretisiert wird. Das Teilgeständnis des Angeklagten K.
  166. in der Hauptverhand-
  167. lung entsprach im wesentlichen der Einlassung, die er über seine Verteidigerin
  168. bereits im Zwischenverfahren gegeben hatte. Soweit er bestritt, am Strecken
  169. und Portionieren des Heroins in der Wohnung der Mitangeklagten Kar.
  170. mit-
  171. gewirkt zu haben, widersprach das der Einlassung, die diese Mitangeklagte
  172. bereits unmittelbar nach ihrer Festnahme bei der polizeilichen Vernehmung am
  173. 10. Juni 1999 gegeben hatte und die sie auch in der Hauptverhandlung bestätigte. Das angefochtene Urteil setzt sich hinreichend mit den abweichenden
  174. Einlassungen der Angeklagten K.
  175. und Kar.
  176. auseinander und begründet,
  177. warum es der Einlassung der Mitangeklagten Kar.
  178. folgt. Danach besteht kein
  179. Anlaß anzunehmen, die Beweisaufnahme habe nur der Form, aber nicht der
  180. eigentlichen Urteilsfindung gedient. Da sich in der Hauptverhandlung keine
  181. gegenüber dem Vorgespräch und der Vorberatung neuen dem Angeklagten
  182. günstigen Umstände ergaben, war das Vorgehen des Landgerichts auch nicht
  183. im Nachhinein deshalb bedenklich, weil das schließlich gefundene Ergebnis
  184. des Urteils der Prognose entsprach (vgl. BGHSt 42, 46, 50; 43, 195, 208) und
  185. die Mitangeklagten auf Rechtsmittel verzichteten.
  186. Da eine Absprache nicht zustande gekommen war, erübrigte es sich
  187. auch, das Ergebnis des "informellen Vorgesprächs" in die Hauptverhandlung
  188. einzuführen und ins Protokoll aufzunehmen, wie dies beim Zustandekommen
  189. einer Verständigung geboten gewesen wäre (vgl. hierzu BGHSt 43, 195, 206).
  190. 2. Rügen nach § 338 Nr. 1, 5 und 6 und § 33 StPO, § 169 GVG.
  191. Diese Rügen sind gegenstandslos, weil das Zustandekommen einer Absprache über den Verfahrensausgang nicht erwiesen ist.
  192. II. Sachrüge
  193. - 10 -
  194. Die aufgrund der nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Prüfung
  195. des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den
  196. Schuldspruch. Die Begründung, mit der das Landgericht die Glaubhaftigkeit der
  197. den Angeklagten Ki. belastenden Einlassung der Mitangeklagten Kar.
  198. bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die
  199. Bemessung der bei dem festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt milden
  200. Freiheitsstrafe. Es ist auszuschließen, daß sie zum Nachteil des Angeklagten
  201. von dem vor der Hauptverhandlung geführten Gespräch beeinflußt wurde.
  202. Jähnke
  203. RiBGH Detter ist
  204. infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
  205. Jähnke
  206. Rothfuß
  207. Bode
  208. Fischer