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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 2 StR 359/01
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- vom
- 9. November 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Strafvereitelung
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
- vom 16. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Jähnke
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- Detter
- Rothfuß
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- Bode
- Fischer
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