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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 356/07
  4. vom
  5. 13. Februar 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Kassel vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Zwar ist das Verfahren in einer der Justiz anzulastenden Weise verzögert
  17. worden. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt dies jedoch, wie der
  18. Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit zutreffender Begründung
  19. ausgeführt hat, nicht die Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2225, 2226 f.; 2897, 2899; BGH, NStZRR 2004, 230, 231 m.w.N.).
  20. Die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung vorgenommene
  21. Kompensation der Verfahrensverzögerung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht weder, wie es nach der ständigen
  22. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten gewesen wäre, das Ausmaß
  23. einer Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung ausdrücklich
  24. festgestellt, noch hat es das Maß der von ihm vorgenommenen Kompensation
  25. durch einen Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten
  26. -3-
  27. Strafe ausdrücklich und konkret bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ 1997, 591; BGH,
  28. NJW 1999, 1198, 1199 = NStZ 1999, 181 f.; NStZ 2001, 52; Fischer StGB § 46
  29. Rdn. 62 m.w.N.).
  30. Eine Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK durch
  31. rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat der Beschwerdeführer jedoch
  32. nicht ausdrücklich erhoben. Hierzu wäre die Erhebung einer Verfahrensrüge
  33. unter genauer Angabe des beanstandeten Verfahrensverstoßes erforderlich
  34. gewesen (Kuckein in KK, 5. Auflage, § 344 Rdn. 34 m.w.N.). Dass eine solche
  35. Rüge in dem Revisionsvorbringen enthalten ist, aufgrund einer der Justiz anzulastenden Verzögerung des Verfahrens sei ein Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeben, ist jedenfalls zweifelhaft.
  36. Im Übrigen fehlt es aber an einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden
  37. Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll.
  38. Die Revision stellt den Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens nicht so umfassend dar, dass das Revisionsgericht allein anhand der
  39. Revisionsbegründung in der Lage wäre, das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes zu überprüfen. So fehlen insbesondere Angaben zum Ermittlungsverfahren
  40. sowie zum gerichtlichen Verfahren bis zur ersten Revisionsentscheidung des
  41. Senats, so dass eine Gesamtbeurteilung einer Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden
  42. Verfahrensverzögerung sowie die Bestimmung des Maßes einer hierfür gebotenen Kompensation nicht möglich ist.
  43. Die Verfahrensrüge, ihre zulässige Erhebung unterstellt, wäre auch im
  44. Ergebnis nicht begründet. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beruhen eines Urteils auf dem Fehlen einer ausdrücklichen
  45. Quantifizierung der Kompensation nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen wer-
  46. -4-
  47. den (vgl. BGH StraFo 2007, 35; Fischer aaO § 46 Rdn. 62 a). Ein solcher Fall
  48. liegt hier aber vor. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die in der ersten Hauptverhandlung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten auf nunmehr ein Jahr und sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung reduziert und dies allein auf die Verzögerung des Verfahrens gestützt (vgl.
  49. UA S. 41). Der Senat kann sicher ausschließen, dass das Landgericht bei einer
  50. zutreffenden Darstellung der Kompensation zu einer noch niedrigeren Strafe
  51. gekommen wäre.
  52. Dadurch, dass das Landgericht bei der Kompensation im Grundsatz der
  53. bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008
  54. - GSSt 1/07 - anzuwendenden sogenannten Strafzumessungslösung gefolgt ist,
  55. ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
  56. Rissing-van Saan
  57. Rothfuß
  58. Roggenbuck
  59. Fischer
  60. Schmitt