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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 2 StR 355/15
- vom
- 1. Juni 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:010616U2STR355.15.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2016,
- an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Prof. Dr. Fischer,
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- die Richter am Bundesgerichtshof
- Prof. Dr. Krehl,
- Dr. Eschelbach,
- Zeng,
- die Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Bartel,
-
- Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwalt
- als Verteidiger des Angeklagten M.
-
- Justizhauptsekretärin
- Justizangestellte
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- ,
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- in der Verhandlung,
- bei der Verkündung
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- als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juni 2015 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine
- Einziehungs- sowie eine Verfallsentscheidung getroffen.
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- Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte
- Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus
- dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung. Im Übrigen ist das
- Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- I.
- 1. Das Landgericht hat – soweit für die Entscheidung von Bedeutung –
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- hinsichtlich der Taten 1 bis 12 folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- a) Der Angeklagte verkaufte an die in seinem „Saunaclub“ als Prostituier-
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-
- te tätige, heroinabhängige
-
- S.
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- in mindestens zehn Fällen jeweils
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- 100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von 12,50 EUR pro Gramm. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgte teils in der Weise, dass der Angeklagte gemeinsam mit
-
- S.
-
- mit
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- einem von ihm gesteuerten Fahrzeug vom Saunaclub zur Wohnung seiner Lebensgefährtin oder seines Sohnes fuhr, wo er das Rauschgift verwahrte, das
- Rauschgift aus der Wohnung holte und an die im Fahrzeug wartende
- S.
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- übergab; teils übergab der Angeklagte das Rauschgift auch in seinem
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- „Saunaclub“ an seine Abnehmerin (Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe). Die
- Rauschgiftgeschäfte erfolgten jeweils auf Kommissionsbasis; war die vorangegangene Lieferung aufgebraucht, begab
-
- S.
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- sich zum Angeklagten,
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- bezahlte die vorangegangene Lieferung und erhielt eine neue Lieferung auf
- Kommissionsbasis.
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- b) Im Vorfeld einer 10tägigen Reise im Februar oder im März 2013 verkaufte der Angeklagte
-
- S.
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- 400 Gramm Heroingemisch mit einem
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- Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von
- 5.000 EUR auf Kommissionsbasis und händigte ihr das Rauschgift in seinem
- „Saunaclub“ aus;
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- S.
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- entrichtete den vereinbarten Kaufpreis in der
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- Folgezeit ratenweise an den Sohn des Angeklagten und an einen seiner Türsteher (Fall 11 der Urteilsgründe).
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- c) In der Woche vor dem 19. Juni 2013 veräußerte der Angeklagte an
- S.
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- erneut 100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von
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- 10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von 1.000 EUR auf Kommission. Der Angeklagte erhielt den Kaufpreis nicht; die Zeugin, die sich einer drohenden Strafvollstreckung entziehen wollte, tauchte unter. Zur Begleichung der Schulden
- erbrachte der Bruder der Zeugin,
-
- Sl.
-
- , Malerarbeiten für den Ange-
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- klagten (Fall 12 der Urteilsgründe).
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- 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Taten im Verhältnis
- der Tatmehrheit zueinander stehen; es hat in den Fällen 1 bis 10 und 12 jeweils
- Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall 11 eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten als
- überführt angesehen, in der ersten Septemberhälfte des Jahres 2013 bei niederländischen Abnehmern Heroin für insgesamt 30.000 EUR bestellt zu haben,
- das ihm im Oktober 2013 und im September 2014 in zwei Teilmengen geliefert
- worden war (Fall 13 der Urteilsgründe). Ausgehend von der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten als Einsatzstrafe hat es
- eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet.
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- II.
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- Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die
- Beurteilung der Konkurrenzen ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
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- 1. Die Annahme realkonkurrierender Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungen drängten nicht
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- zur näheren Prüfung und Erörterung der Frage, ob die Taten im Verhältnis der
- Tateinheit zueinander stehen.
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- a) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt eine Tat im Sinne des materiellen Rechts
- vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz
- mehrfach verletzt. Eine mehrfache Gesetzesverletzung kann vorliegen in Fällen, in denen ein Willensentschluss zu einer Handlung führt, die das Gesetz
- mehrfach verletzt (LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 9, § 52
- Rn. 6). Über den Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB hinaus liegt eine Tat im
- Rechtssinne auch vor, wenn zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für
- einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil
- vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368). Die Annahme von
- Tateinheit kommt auch in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen
- dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest
- teilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 223/13,
- NStZ-RR 2014, 144, 145). Dagegen genügt ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht, um Tateinheit
- zu begründen (BGH, Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96,
- BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 – 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97).
- Ob im Einzelfall eine die Annahme einer Tat im Rechtssinne tragende Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist, richtet sich nach dem materiellen
- Recht.
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- b) Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im
- Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern
- (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Vom weiten
- Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind Handlungen weit im Vorfeld des eigentlichen Güterumsatzes ebenso erfasst wie die dem Güterumsatz
- nachfolgenden Geldflüsse (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12,
- BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14). Die Tat des Handeltreibens
- mit Betäubungsmitteln ist „auf der untersten Ebene der Handelskette“ mithin
- erst beendet, wenn der Lieferant das Entgelt erhalten hat, wenn also auch der
- Geldfluss als Gegenleistung für die Betäubungsmittellieferung „zur Ruhe“ gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158,
- 162). Betätigungen, die in diesem weiten Sinne auf den Vertrieb ein- und derselben Rauschgiftmenge bezogen sind, werden zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst (Körner/Patzack/Volkmer-Patzack, BtMG,
- 8. Aufl., § 29 Teil 4, Rn. 293 ff.).
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- Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zwei oder mehrere an sich selbstständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB
- verbunden werden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammentreffen. Ist eine
- Handlung als eine tatbestandliche Ausführungshandlung beider oder mehrerer
- Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen, so ist Tateinheit
- anzunehmen. Allein das zeitliche Zusammentreffen von Zahlungsvorgängen in
- Bezug auf eine frühere Drogenbeschaffung mit der Abholung der nächsten Lieferung – die bloße Gleichzeitigkeit beider, verschiedene Umsatzgeschäfte fördernder Ausführungshandlungen – genügt jedoch zur Annahme gleichartiger
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- Tateinheit nicht (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 – 4 StR 42/99, NStZ 1999,
- 411; Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014,
- 81, 82; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 3/11; Beschluss vom
- 6. Februar 2014 – 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146; vgl. auch BGH, Urteil vom
- 25. April 2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14;
- Senat, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, StV 2010, 684).
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- c) Gemessen hieran ist die Annahme jeweils selbstständiger Taten nicht
- zu beanstanden. Zwar hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte seine
- Abnehmerin
-
- S.
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- „auf Kommissionsbasis“ belieferte. Konkrete Fest-
-
- stellungen dazu, wann und bei welcher Gelegenheit die Abnehmerin die vorangegangene Lieferung an den Angeklagten bezahlte, vermochte die Kammer
- jedoch nicht zu treffen. Damit ist die tatrichterliche Annahme jeweils selbständiger Taten nicht zu beanstanden.
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- 2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob die Taten als minder schwere Fälle im Sinne
- des § 29a Abs. 2 BtMG anzusehen sind, sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er „die
- jeweils großen Mengen an Betäubungsmitteln nicht für seinen eigenen Konsum
- bestellt“, sondern an Dritte weitergegeben hat, „um seine Schulden zu tilgen
- oder Gewinne aus dem Verkauf zu erhalten“. Damit hat sie dem Angeklagten
- eigennütziges Handeln zur Last gelegt, obwohl dies bereits ein Merkmal des
- Handeltreibens ist (Senat, Beschluss vom 29. April 2014 – 2 StR 616/13, BGHR
- StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; BGH, Beschluss vom 24. September 2009
- – 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24). Der hierin liegende Verstoß gegen § 46
- Abs. 3 StGB führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und entzieht dem Ausspruch
- über die Gesamtstrafe die Grundlage.
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- 3. Auch der Ausspruch über die Einziehung kann keinen Bestand haben.
- Sind Gegenstände einzuziehen, so ist es grundsätzlich erforderlich, sie in der
- Urteilsformel konkret so zu bezeichnen, dass für die Verfahrensbeteiligten und
- die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist. Hierzu gehört im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln auch die
- Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem
- Urteilstenor ergeben muss (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 1 StR
- 251/07).
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- Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung
- und Entscheidung. Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da
- ein reiner Wertungsfehler vorliegt.
- Fischer
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- Krehl
-
- Zeng
-
- Eschelbach
-
- Bartel
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