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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 351/09
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- 28. Oktober 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
- a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. März 2009 aufgehoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck
- - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 verhängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren Aufrechterhaltung entfällt
- b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
- und wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
- Monaten verurteilt ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein
- vom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
- und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck,
- Zweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkannten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad
- Lobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheitsstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer
- Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt".
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- Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
- Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
- zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird
- auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der
- Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer
- (Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der
- Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die
- Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.).
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- Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen
- Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, mithin vor dem 30. März 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegens-
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- tandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom
- 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).
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- Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefochtenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus
- welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit,
- gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig
- unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts
- Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft
- jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren
- Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR
- 2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).
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- Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,
- weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
- Rissing-van Saan
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- Fischer
- Appl
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- Roggenbuck
- Schmitt
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