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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 348/17
- vom
- 20. Februar 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR348.17.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 2017 aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben
- ist.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eschweiler – Strafrichter – zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und
- Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je
- 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten
- mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem
- aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
- unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Zur unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen hat der
- Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2017 ausgeführt:
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- -3-
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- „c) Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschieden worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von
- Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der
- Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus
- laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen
- kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht,
- StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt
- kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl.
- OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – III-1 RVs 112/14 -; zum
- Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12
- Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von
- Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKoStGB/Radtke, § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB,
- § 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach
- Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a
- StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei
- Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe
- festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG
- Bremen NJW 1954, 522).
- d) Es ist sachdienlich, die Sache im verbleibenden Umfang nach § 354
- Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – zurückzuverweisen.“
- 3
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- Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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- 4
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- Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von
- dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
-
- Schäfer
-
- Appl
- Grube
-
- Eschelbach
- Schmidt
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