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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 337/16
- vom
- 7. März 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
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- ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337.16.1
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 356a
- StPO beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Nebenbeteiligten zu 2. vom 1. März 2018
- gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 wird auf ihre
- Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Nebenbeteiligten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die
- hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten vom 1. März 2018 hat keinen Erfolg.
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- 1. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung
- des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
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- Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre.
- Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
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- Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der
- Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenomme-
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- ne Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
- gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR
- 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht
- dazu verpflichtet ist, jedes – auch nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Akte gereichtes – Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR
- 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO
- § 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte
- schriftliche Vortrag der Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats
- berücksichtigt.
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- 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
- des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR
- 82/14, BeckRs 2014, 10051).
- Schäfer
-
- Eschelbach
- Grube
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- Zeng
- Schmidt
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