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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 316/08
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- 30. Juli 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 4. Februar 2008 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
- sexuellem Missbrauch eines Kindes und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
- Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der
- Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- -3-
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- 2
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- Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend
- berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon
- vor der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem
- Jahr durch das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 7. April 2004 begangen
- worden waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen ohne
- Berücksichtigung dieses Umstands milder ausgefallen wären. Nach den bisherigen Feststellungen ist im Übrigen die Strafe aus dem Urteil vom 7. April 2004
- in die Gesamtstrafe einzubeziehen.
- Rothfuß
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