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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 314/03
- vom
- 3. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
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- -3-
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- Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte gerichtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht
- des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Februar 2002 auf Seite 6 unten.
- Frau VRi'inBGH
- Dr. Rissing-van Saan
- ist durch Erkrankung
- gehindert zu unterschreiben.
- Detter
- Otten
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- Detter
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- Bode
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- Rothfuß
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