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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 278/01
- vom
- 8. August 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Brandstiftung u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 54) ist der
- Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
- Monaten verurteilt.
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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