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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 255/07
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- 10. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 2007 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
- a) dass die Bezeichnung von Taten als "gemeinschaftlich" im
- Urteilstenor entfällt;
- b) dass die Anordnung der Einziehung entfällt.
- 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat
- zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
- Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im
- Urteilstenor entfällt, denn die mittäterschaftliche Begehungsweise gehört nicht
- zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
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- 2
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- Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände fehlt; die Aufführung von
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- -3-
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- Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil
- nicht ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen lässt der Senat die Anordnung entfallen.
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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