|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 250/11
- vom
- 7. Juli 2011
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass
- die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Fischer
-
- Schmitt
- Krehl
-
- Berger
- Eschelbach
-
|