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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 249/10
- vom
- 14. Oktober 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahmsweise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die
- Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1
- und Satz 2 StPO).
- Rissing-van Saan
- Krehl
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- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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