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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 242/01
- vom
- 8. August 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Meiningen vom 22. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von
- Schutzbefohlenen im Fall II.1. der Urteilsgründe ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die Tat im Zeitraum 1994
- bis 1995 in Neukirch (Thüringen) begangen. Danach findet Artikel 315 a Absatz 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom
- 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 3223) Anwendung, so daß Verfolgungsverjährung frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. BGH,
- Urt. v. 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 - und Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR
- 287/01). Die Verjährung wurde hier zuvor durch die Beschuldigtenvernehmung
- vom 5. April 2000 erstmals unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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- -3-
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- Der anders lautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene
- Schuldspruchänderung nichts an dem angestrebten Ergebnis, nämlich der
- Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet durch Beschluß des
- Revisionsgerichts, ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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